Last Update:
09.03.99
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Mitsegelbestimmungen
Bei der Teilnahme an einem gemeinsamen Segeltörn
bzw. beim Segeln mit der Vereinsjolle, an denen grundsätzlich nur Vereinsmitglieder
teilnehmen können, gelten folgende Bestimmungen:
- Der Mitsegler verpflichtet sich, alle aus dem gemeinsamen Segeltötn resultierenden
Kosten entsprechend seinem Anteil zu tragen. Dies sind insbesondere Charterkosten und die
Bordkasse, welche kosten für z.B. Hafengeld, Diesel, Gas und Verproviantierung umfaßt.
Die Crew trägt grundsätzlich alle nicht von einer Versicherung gedeckten Schäden,
Kosten sowie die Selbstbeteiligung (zur Versicherung) gemeinschaftlich. Dies gilt auch
für Folgekosten, die nach Beendigung des Törns auftreten können, wie etwa Kosten
aufgrund einer Beschädigung am Schiff und/oder Verlust von Material. Die Crew haftet für
selbstverschuldete oder grob fahrlässige sowie nicht vorsätzlich verursachte Schäden
und bei Verlust von Ausrüstungsgegenständen. Eine geschlossene Crew haftet für das
Segelgeld dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch.
- Jeder Mitsegler nimmt auf eigenes Risiko an Segeltörns und den damit zusammenhängenden
Aktionen und Veranstaltungen teil und ist für sich selbst verantwortlich. Der
Schiffsführer bzw. sein Vertreter übernehmen keine besonderen Aufsichtspflichten, die
sich auf der Minderjährigkeit einzelner Mitsegler ergeben. Der Mitsegler trifft in
eigener Verantwortung die für seine eigene Sicherheit erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen an Bord und im Wasser (wie z.B. das Anlegen des Lifebelts und/oder
der Schwimmweste). Nichtschwimmer sind verpflichtet, an Bord und im Wasser immer eine
Schwimmweste zu tragen und den Skipper in Kenntnis zu setzen.
- Der Mitsegler weiß, daß er durch den Betrieb der genutzten Schiffe ebenso wie durch
etwaige Mängel dieser Fahrzeuge und durch die mögliche Außerachtlassung gesetzlicher
Bestimmungen oder semannschaftlicher Gepflogenheiten Körper- und Sachschäden erleiden
kann. Der Mitsegler nimmt dieses Risiko in Kauf, auch wenn die Schäden durch
Fahrlässigkeit vom Eigner, Schiffsführer oder einer dritten Person verursacht wurden.
Der Mitsegler verzichtet auf jewede Ersatzansprüche gegen Personen und den Veranstalter
der Fahrt. Der Verzicht umfaßt insbesondere Ansprüche mittelbar geschädigter Personen,
denen er unterhaltsverpflichtet ist oder werden kann bzw. denen er zur Dienstleistung
Kraft Gesetzes verpflichtet ist. Der Haftungsausschluß gilt nicht, soweit eine
Versicherung die vorgenannten Kosten übernimmt.
- Das Segelgeld richtet sich nach den Charterpreisen und enthält keine Gebühren und/oder
Aufschläge zugunsten des Vereins. Die Zahlung findet nach Absprache statt.
- Der Skipper wird vom Seglerrat bestimmt; dies kann mündlich erfolgen. Er muß die vom
Gesetz oder Vercharterer geforderten Scheine und Lizenzen besitzen. Beim Segeln mit
vereinseigenen Schiffen hat der Seglerrat oder eine von ihm besitmmte Person sich von den
Kenntnissen des jeweiligen Schiffsführers zu überzeugen. Der Schiffsführer ist
verpflichtet, vor Törnbeginn die Mitsegler in die Sicherheitsausrüstung einzuweisen und
sie mit den notwendigen Handgriffen vertraut zu machen. Er soll sein besonderes Augenmerk
auf die unerfahren Mitsegler richten.
- Den Anordnungen des Skippers ist Folge zu leisten. Jeder Mitsegler beachtet die
Anweisungen des Schiffsführers und informiert ihn (oder den jeweiligen Wachführer) in
unklaren Situationen über den Sachverhalt. Darunter fallen auch alle Vorgänge, die die
Personen- und Schiffssicherheit sowie den Umweltschutz betreffen. Das Abpumpen von
Abwasser, insbesondere im Hafenbereich und vor Anker ist zu unterlassen.
- Die Törn- und Crewzusammenstellung organisiert der Seglerrat unter Berücksichtigung
der Skipper.
- Bei Reiserücktritt eines Mitseglers, gleich aus welchem Grund, zahlt dieser seinen
Anteil an den Charterkosten, soweit dafür nicht eine Reiserücktrittskostenversicherung
eintritt, ein Ersatz gefunden wird oder die übrigen Mitsegler darauf ausdrücklich
verzichten.
- Der Segelverein Mainflower e.V. ist berechtigt, vor Beginn des jeweiligen Segeltörns
zurückzutreten, wenn dessen Durchführung aufgrund von Umständen unmöglich oder
gefährdet wird, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren. Derartige Umstände
sind insbesondere: Nichterreichen der vorgesehenen Teilnehmerzahl, mangelnde
Segelerfahrung der Crew, mangelnde Einsatzbereitschaft des Schiffes oder der Ausrüstung,
Krieg, innere Unruhe, Streik, hoheitliche Anordnung, Epidemien, Naturkatastrophen oder
ähnlich schwerwiegende Ereignisse. Bei Rücktritt des Segelvereins Mainflower e.V. aus
einem der vorgenannten Gründe erhält der teilnehmende Mitsegler die geleistete Zahlung
zurück. Entstandene Kosten werden gemeinschaftlich getragen. Weitergehende Ansprüche
gegen den Segelverein Mainflower e.V. gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
- Sollten Teile dieser Bestimmungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden,
beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Bestimmung. Dies gilt
auch, wenn sich herausstellen sollte, daß die Bestimmungen eine Regellücke enthält.
Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll
diese Bestimmung so ausgelegt werden, daß sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe
kommt. Streitigkeiten beurteilen sich nach deutschem Recht.
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