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wimpel4.gif (1903 Byte) Segelverein Mainflower e.V.
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Last Update:
09.03.99

 

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Mitsegelbestimmungen

Bei der Teilnahme an einem gemeinsamen Segeltörn bzw. beim Segeln mit der Vereinsjolle, an denen grundsätzlich nur Vereinsmitglieder teilnehmen können, gelten folgende Bestimmungen:

  1. Der Mitsegler verpflichtet sich, alle aus dem gemeinsamen Segeltötn resultierenden Kosten entsprechend seinem Anteil zu tragen. Dies sind insbesondere Charterkosten und die Bordkasse, welche kosten für z.B. Hafengeld, Diesel, Gas und Verproviantierung umfaßt. Die Crew trägt grundsätzlich alle nicht von einer Versicherung gedeckten Schäden, Kosten sowie die Selbstbeteiligung (zur Versicherung) gemeinschaftlich. Dies gilt auch für Folgekosten, die nach Beendigung des Törns auftreten können, wie etwa Kosten aufgrund einer Beschädigung am Schiff und/oder Verlust von Material. Die Crew haftet für selbstverschuldete oder grob fahrlässige sowie nicht vorsätzlich verursachte Schäden und bei Verlust von Ausrüstungsgegenständen. Eine geschlossene Crew haftet für das Segelgeld dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch.
  2. Jeder Mitsegler nimmt auf eigenes Risiko an Segeltörns und den damit zusammenhängenden Aktionen und Veranstaltungen teil und ist für sich selbst verantwortlich. Der Schiffsführer bzw. sein Vertreter übernehmen keine besonderen Aufsichtspflichten, die sich auf der Minderjährigkeit einzelner Mitsegler ergeben. Der Mitsegler trifft in eigener Verantwortung die für seine eigene Sicherheit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen an Bord und im Wasser (wie z.B. das Anlegen des Lifebelts und/oder der Schwimmweste). Nichtschwimmer sind verpflichtet, an Bord und im Wasser immer eine Schwimmweste zu tragen und den Skipper in Kenntnis zu setzen.
  3. Der Mitsegler weiß, daß er durch den Betrieb der genutzten Schiffe ebenso wie durch etwaige Mängel dieser Fahrzeuge und durch die mögliche Außerachtlassung gesetzlicher Bestimmungen oder semannschaftlicher Gepflogenheiten Körper- und Sachschäden erleiden kann. Der Mitsegler nimmt dieses Risiko in Kauf, auch wenn die Schäden durch Fahrlässigkeit vom Eigner, Schiffsführer oder einer dritten Person verursacht wurden. Der Mitsegler verzichtet auf jewede Ersatzansprüche gegen Personen und den Veranstalter der Fahrt. Der Verzicht umfaßt insbesondere Ansprüche mittelbar geschädigter Personen, denen er unterhaltsverpflichtet ist oder werden kann bzw. denen er zur Dienstleistung Kraft Gesetzes verpflichtet ist. Der Haftungsausschluß gilt nicht, soweit eine Versicherung die vorgenannten Kosten übernimmt.
  4. Das Segelgeld richtet sich nach den Charterpreisen und enthält keine Gebühren und/oder Aufschläge zugunsten des Vereins. Die Zahlung findet nach Absprache statt.
  5. Der Skipper wird vom Seglerrat bestimmt; dies kann mündlich erfolgen. Er muß die vom Gesetz oder Vercharterer geforderten Scheine und Lizenzen besitzen. Beim Segeln mit vereinseigenen Schiffen hat der Seglerrat oder eine von ihm besitmmte Person sich von den Kenntnissen des jeweiligen Schiffsführers zu überzeugen. Der Schiffsführer ist verpflichtet, vor Törnbeginn die Mitsegler in die Sicherheitsausrüstung einzuweisen und sie mit den notwendigen Handgriffen vertraut zu machen. Er soll sein besonderes Augenmerk auf die unerfahren Mitsegler richten.
  6. Den Anordnungen des Skippers ist Folge zu leisten. Jeder Mitsegler beachtet die Anweisungen des Schiffsführers und informiert ihn (oder den jeweiligen Wachführer) in unklaren Situationen über den Sachverhalt. Darunter fallen auch alle Vorgänge, die die Personen- und Schiffssicherheit sowie den Umweltschutz betreffen. Das Abpumpen von Abwasser, insbesondere im Hafenbereich und vor Anker ist zu unterlassen.
  7. Die Törn- und Crewzusammenstellung organisiert der Seglerrat unter Berücksichtigung der Skipper.
  8. Bei Reiserücktritt eines Mitseglers, gleich aus welchem Grund, zahlt dieser seinen Anteil an den Charterkosten, soweit dafür nicht eine Reiserücktrittskostenversicherung eintritt, ein Ersatz gefunden wird oder die übrigen Mitsegler darauf ausdrücklich verzichten.
  9. Der Segelverein Mainflower e.V. ist berechtigt, vor Beginn des jeweiligen Segeltörns zurückzutreten, wenn dessen Durchführung aufgrund von Umständen unmöglich oder gefährdet wird, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren. Derartige Umstände sind insbesondere: Nichterreichen der vorgesehenen Teilnehmerzahl, mangelnde Segelerfahrung der Crew, mangelnde Einsatzbereitschaft des Schiffes oder der Ausrüstung, Krieg, innere Unruhe, Streik, hoheitliche Anordnung, Epidemien, Naturkatastrophen oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse. Bei Rücktritt des Segelvereins Mainflower e.V. aus einem der vorgenannten Gründe erhält der teilnehmende Mitsegler die geleistete Zahlung zurück. Entstandene Kosten werden gemeinschaftlich getragen. Weitergehende Ansprüche gegen den Segelverein Mainflower e.V. gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
  10. Sollten Teile dieser Bestimmungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Bestimmung. Dies gilt auch, wenn sich herausstellen sollte, daß die Bestimmungen eine Regellücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Bestimmung so ausgelegt werden, daß sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt. Streitigkeiten beurteilen sich nach deutschem Recht.

 

Wer weitere Informationen über unseren Verein wünscht, sich für eine Fahrt anmelden oder Mitglied werden möchte, kann uns gerne mailen, anrufen, faxen oder schreiben.
Stand: 09. März 1999