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wimpel4.gif (1903 Byte) Segelverein Mainflower e.V.
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Last Update:
22.03.99

 

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Satzung des Segelvereins Mainflower e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen " Segelverein Mainflower" und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Verein ist dort in das Vereinsregister einzutragen. Der Name wird sodann mit dem Zusatz " e.V." (eingetragener Verein) versehen.
(2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Fahrten-, Binnen- und Seesegelns nach den Grundsätzen des Amateursports.
(2)   Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3)   Der Vereinszweck soll durch Kauf und/oder Charterung von Yachten erreicht werden, die den Vereinsmitgliedern zur Ausübung des Segelsports zur Verfügung gestellt werden. Zur Förderung des Segelns sollen auch Schulungen und Segeltouren beitragen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
(2)   Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und fördernden (passiven) Mitgliedern.
(3)   Personen, die sich in besonderem Maße für den Verein eingesetzt haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(4)   Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie nehmen an den regelmäßigen theoretischen und praktischen Segelveranstaltungen des Vereins teil.
(5)   Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die nicht an den regelmäßigen theoretischen und praktischen Segelveranstaltungen des Vereins teilnehmen, im übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.
(6)   Alle aktiven und passiven Mitglieder sind, soweit sie keine Ehrenmitglieder sind, beitragspflichtig.
(7)   Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Seglerrat
3. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Alle Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Wahl volljährig zu sein. Die Beschlüsse des Vorstands werden mehrheitlich gefaßt.
(2)   Der Vorsitzende und der stellvertretendeVorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB und zwar jeder einzeln, der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden. Der Verein kann auch durch eine durch den Vorstand bevollmächtigte Person vertreten werden.
(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf ein Jahr gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4)   Wenn ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheidet, übernehmen die anderen beiden Vorstandsmitglieder kommissarisch die Vorstandsgeschäfte. In diesem Falle kann der Vorstand für spezielle Aufgaben einstimmig ein Vereinsmitglied deligieren, ohne daß dieses zum Vorstand zugehörig wird. Scheiden mehr als ein Vorstandsmitglied während ihrer Amtszeit aus, wird unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, die einen neuen Vorstand wählt.
(5)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er stellt den Vereinshaushalt auf, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.
(6)   Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich und muß ihr gegenüber Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Diese Rechenschaftsablegung erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Versammlung erteilt dem Vorstand Entlastung.
(7)   Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern und setzt den Vereinsbeitrag fest. Hierbei hat der Seglerrat zwar ein Vorschlagsrecht, jedoch kein Mitbestimmungsrecht.
(8)   Damit der Verein aufgelöst werden kann, muß der Vorstand einstimmig dem Beschluß der Mitgliederversammlung zustimmen.
(9)   Bei Sitzungen oder Besprechungen des Vorstandes müssen bis auf Ausnahmenfälle immer alle Vorstandmitglieder anwesend sein.

§ 6 Der Seglerrat

(1)   Dem Seglerrat gehören drei volljährige Vereinsmitglieder an. Der Seglerrat wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2)   Der Seglerrat hat keine Vorstandsfunktion, hat aber ein Vorschlagsrecht bei allen Punkten von § 5 (7). Er übernimmt die Organisation und Durchführung des Segelbetriebs und entscheidet über die alltäglichen Vorgänge des Segelbetriebs.
(3)   Bei einem Ausscheiden eines der drei Mitglieder des Seglerrates ernennt der Seglerrat einstimmig eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(4)   Bei Sitzungen oder Besprechungen des Seglerrates müssen bis auf Ausnahmenfälle immer alle Seglerratsmitglieder anwesend sein.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern über 16 Jahren.
(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(3)   Die außerordentliche Mitgliederversammlung tritt auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins zusammen.
(4)   Die Einberufung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung durch den Vorstand drei Wochen im Voraus. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen, Anträge können innerhalb von zwei Wochen ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Mitglieder des Seglerrats
3. Wahl des Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren.
Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
4. Entlastung des Vorstandes
5. Bestätigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans für das der Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr. Entscheidung über die in der Mitgliederversammlung vorgebrachten Vorschläge zu diesem Punkt.
6. Satzungsänderungen
7. Auflösung des Vereins

§ 8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
(2)   Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Die Vertretung der Mitglieder durch eine andere Person ist unzulässig.
(3)   Die Beschlüsse sind zu protokollieren und das Protokoll vom Protokollanten und dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
(4)   Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Angehörigen der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die den Vereinszweck betreffen, bedürfen einer 9/10 Mehrheit. Mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins müssen vertreten sein.
(5)   Für die Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine ¾ Mehrheit in der Mitgliederversammlung nötig. Die Auflösung des Vereins kann jedoch nur erfolgen, wenn der Vorstand dem Beschluß der Mitgliederversammlung einstimmig zustimmt.
(6)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

§ 9 Beitrag

(1) Der Beitrag wird durch den Vorstand festgesetzt.
(2) Der Beitrag ist jeweils am ersten Tage des Geschäftsjahres fällig.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
(3) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands. Er kann erfolgen bei groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins und bei Beitragsrückständen mit mindestens zwei Jahresbeiträgen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist Frankfurt am Main. Dies gilt auch für die Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereins gegenüber dem einzelnen Mitglied.

Frankfurt am Main, den 16. Januar 1996

 

Wer weitere Informationen über unseren Verein wünscht, sich für eine Fahrt anmelden oder Mitglied werden möchte, kann uns gerne mailen, anrufen, faxen oder schreiben.
Stand: 22. März 1999